allgemeine geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen connections E&O GmbH

1. Geltung der AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Connections E&O GmbH (im folgenden CON) sind fester Bestandteil aller mit CON geschlossenen Verträge, gleichgültig ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Entgegenstehende AGB werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGB. Sämtliche individuelle Vertragsabreden bedürfen zwingend der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung des vorliegenden Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist das für den Sitz von CON zuständige Gericht als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

4. Präsentation von Arbeiten
Für alle von CON zum Zwecke des Vertragsabschlusses erbrachten Arbeiten und Leistungen, insbesondere Präsentationen erbrachter Arbeiten und Leistungen die einer juristischen oder natürlichen Person im Zuge eines sich anbahnenden Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt werden, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf es für den Fall einer ganzheitlichen oder teilweisen weiteren Verwendung, auch bei Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form der den Arbeiten und Leistungen zugrundeliegenden geistigen Werke, außerhalb eines zustandegekommenen Vertragsabschlusses der vorherigen Zustimmung durch CON, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln der juristischen oder natürlichen Person keinen Niederschlag gefunden haben. Dies gilt auch für den Fall, dass für die Erbringung der Präsentation ein Honorar geflossen ist. Von CON zum Zwecke der Präsentation erstellte Arbeitsmittel, Dateien und Präsentationsunterlagen, insbesondere Modelle, Fotografien und Illustrationen bleiben Eigentum von CON, sofern in einem gesonderten Vertrag der die zur Präsentation zu erbringenden Leistungen festlegt, nichts Anderweitiges vereinbart wurde. Im Falle einer vereinbarten Herausgabe von Arbeitsmitteln, Dateien und Präsentationsunterlagen sind diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums an den Auftraggeber zu übergeben. Eine weitere Aufbewahrungspflicht der beschriebenen Unterlagen besteht nicht.

5. Abgabe von Angeboten
Von CON abgegebene Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich sofern sie nicht als Festpreisangebot oder mit einem festgelegten Zeitraum in dem das Angebot Verbindlichkeit hat, gekennzeichnet sind. Die Angebote von CON richten sich grundsätzlich an Gewerbetreibende wodurch alle Preisangaben in EURO zzgl. gesetzlicher MwSt. erfolgen. Privatpersonen die bei CON ein Angebot einholen sind in der Hinweispflicht, dass es sich nicht um ein Angebot an einen Gewerbetreibenden handelt, um ein Angebot mit Preisangaben in EURO inkl. gesetzlicher MwSt. zu erhalten.

6. Auftragserteilung
Eine Auftragserteilung an CON bedarf der Schriftform. Um wirksam zu werden, müssen mündliche oder fernmündliche Beauftragungen vom Auftraggeber spätestens zwei Werktage nach Abgabe schriftlich bestätigt werden. Nach dieser Frist besteht keine Verpflichtung seitens CON zur Ausführung des Auftrags. Hat CON ein verbindliches Angebot abgegeben, so ist eine Annahme in unveränderter Form schriftlich zu bestätigen um den Auftrag wirksam zu erteilen. Wird das Angebot ganzheitlich oder teilweise verändert und/oder Bestandteile dieser AGB ganzheitlich oder teilweise ausgeschlossen, ist die Auftragserteilung nur dann wirksam, wenn CON den Änderungen zustimmt. Für die zur Ausführung eines Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber an CON auf Verlangen Vorschuss zu leisten. Macht CON zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die CON den Umständen nach für erforderlich hält, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. CON ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder ohne weitere Abrede Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung damit zu beauftragen, es sei denn die Übertragung an Dritte stünde in nicht vertretbarer Weise im Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragserfüllung. Wird gegenüber CON ein sich in seiner Art wiederholender Auftrag (Folgeauftrag) ohne vorheriges Angebot beauftragt, richtet sich das dafür vom Auftraggeber zu leistende Entgelt (Honorar) nach dem letzten in seiner Art gleichenden Auftrag des Auftraggebers zzgl. eventueller seit der letzten Beauftragung branchenüblicher Preissteigerungen.

7. Lieferung, Leistung und Lieferfristen
Lieferverpflichtungen von CON gelten ab dem Zeitpunkt als erfüllt, sobald die Arbeiten/Leistungen zur Versendung gebracht sind. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Übermittlung unabhängig in welcher Art übermittelt wird. Lieferfristen sind nur verbindlich, sofern diese vertraglich vereinbart wurden und der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Dokumenten und/oder Dateien, Prüfung von Unterlagen, finale Druck-, Produktions- oder Übermittlungsfreigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat. CON behält sich vor, entsprechende Realisierungsmöglichkeiten, auch wenn diese aus durch CON zur Verfügung gestellten Vorlagen und Entwürfen bestehen, zu prüfen, bevor diese als Verbindlich gelten. Handelt es sich bei der von CON zu leistenden Lieferung um eine Ware, werden unterschiedliche Frachtführer gewählt, um die Lieferung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Wurde nichts anderslautendes vereinbart, gilt der Sitz von CON als Ort der Leistungserfüllung. Sofern CON die Kosten einer Versendung gemäß einer vorhergegangenen Vereinbarung übernommen hat, bleibt der Ort der Leistungserfüllung davon unberührt. Hat CON die Leistung an einen Dritten übertragen, so kann dieser die Leistung auch direkt und ohne Einwilligung des Auftraggebers bewirken. Eine eigene Abholung bei CON oder bei einem von CON beauftragten Dritten ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Im Falle einer Selbst-Abholung entfallen die Versandkosten. Evtl. anfallende Verpackungskosten werden nach Absprache berechnet. Rücksendungen beauftragter Lieferungen sind nur nach Absprache möglich, unfreie Sendungen werden nicht angenommen. Bei Teillieferungen eines Auftrags werden die Versandkosten nur in dem Umfang berechnet, wie sie bei einer Gesamtlieferung entstanden wären. Bei Lieferungen von Sachgegenständen (z.B. Werbemitteln/Drucksachen) behält sich CON eine branchenübliche Über- oder Unterlieferung i.H.v. zehn Prozent der beauftragten Menge vor.

8. Zahlungsbedingungen
CON behält sich bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Grundsätzlich gehen Rechte von CON erbrachte Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über. Im Falle einer beauftragten Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich. Sofern nicht anderslautende Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, werden von CON gestellte Rechnungen zehn Tage nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. CON behält sich vor, generell per Nachnahme zu liefern. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen. Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der EU (innergemeinschaftlicher Handel) oder einem Drittland (außergemeinschaftlicher Handel) gehen die im Empfängerland für die erbrachte Leistung erhobenen Steuern und Zölle sowie die für den Waren- und Zahlungsverkehr anfallenden Gebühren (z.B. Akkreditiv, Konnossement) zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen durch CON, oder bei Vermögensverfall des Auftraggebers kann CON vom Vertrag zurücktreten und ist dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind CON und der Auftraggeber sich einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit fünf Prozent des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von CON oder durch den Auftraggeber möglich ist. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche von CON anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Die Urheberrechte der von CON gemeinschaftlich erbrachten geistigen Werke, insbesondere Lichtbildwerke einschließlich der Werke die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Sprachwerke wie Schriftwerke und Reden, Computerprogramme, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, sind grundsätzlich nicht übertragbar. Die im Zuge der Beauftragung erforderlichen Nutzungsrechte über die von CON erbrachten Arbeiten und Leistungen werden nach Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Wurde im Zuge der Beauftragung keine Vereinbarung über Art und Umfang der Nutzungsrechte getroffen, gilt für die Verpflichtung zur Erfüllung des Auftrags eine automatische Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des im Auftrag bestimmten Werbemittels. Weitere, darüber hinausgehende Verwendungen jeglicher Art bedürfen vorheriger Zustimmung von CON. Werden zur Erfüllung eines Auftrages Leistungen Dritter herangezogen, werden deren Nutzungsrechte von CON im für die Auftragserfüllung notwendigen Umfang erworben und an den Auftraggeber übertragen. Nach erfolgter Erfüllung des Auftrags gemäß vereinbarter Vertragsbedingungen und fristgerechter Zahlung aller damit verbundenen Rechnungen durch den Auftraggeber ist CON grundsätzlich nicht zu einer weiteren, nicht im Vertrag vereinbarten, eingeschränkten oder uneingeschränkten Übertragung von Nutzungsrechten (z.B. offene Daten) verpflichtet, sondern kann diese im Falle einer weiteren Vereinbarung gegen Entrichtung eines Nutzungsentgeltes, dessen Höhe sich nach Art und Umfang der Nutzung richtet, auf den Auftraggeber übertragen. Die Übertragung eingeschränkter oder uneingeschränkter Nutzungsrechte ist grundsätzlich nicht an den ursprünglichen Vertrag über die zu erbringenden Arbeiten und Leistungen gebunden. CON ist zu jeglicher Art der Nutzung der von CON für einen Auftraggeber erbrachten Arbeiten und Leistungen zum Zwecke der Verwendung für Eigenwerbung, unabhängig der dabei verwendeten Medien, berechtigt.

10. Gewährleistung und Haftung
Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von CON gelieferten Arbeiten und Leistungen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Arbeiten und Leistungen, grundsätzlich jedoch vor jeder Art der Weiterverarbeitung zu überprüfen und offensichtliche Mängel ohne schuldhaftes Verzögern schriftlich anzuzeigen. Die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst sowie für den Zeitpunkt der Festsetzung des Mangels und für die rechtzeitige und ohne schuldhaftes Verzögern erfolgte Übermittlung der Mängelrüge liegt beim Auftraggeber. Liegt ein Mangel vor, steht CON das Recht zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu. Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr ab Übergabe und Erhalt der gelieferten Arbeiten und Leistungen, sofern der Auftraggeber den Mangel rechtzeitig und ohne schuldhaftes Verzögern angezeigt hat. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, sofern CON, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Werden wesentliche Vertragspflichten durch CON, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, verletzt, ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Sofern CON, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, keine Arglist vorzuwerfen ist, verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels nach Ablauf von zwölf Monaten ab Lieferung geleisteter Arbeiten.

11. Geheimhaltung und Umgang mit sensiblen Daten
CON verpflichtet sich gegenüber seinem Auftraggeber zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten, Inhalt und Umfang der auszuführenden Arbeiten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die um Zuge einer Beauftragung bekannt geworden sind weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Das gilt auch für Materialien, Datensätze und Dateien des Auftraggebers, die im Rahmen einer Auftragsabwicklung angeliefert wurden. Ist zur Erfüllung eines Auftrags die Anlieferung sensibler Daten des Auftraggebers an CON notwendig, hat dieser darauf hinzuweisen, dass es sich um sensible Daten handelt und diese in gesicherter Form zu übermitteln, die einen unrechtmäßigen Zugriff Dritter ausschließt. CON ist nicht dazu verpflichtet zu überprüfen, ob die sensiblen Daten vom Auftraggeber rechtmäßig erhoben oder erworben wurden. Haftungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten, die sich in einer unrechtmäßigen Erhebung oder einem unrechtmäßigen Erwerb der sensiblen Daten von Seiten des Auftraggebers begründen, gehen zu dessen Lasten. CON verpflichtet sich die sensiblen Daten ausschließlich zum vorgesehenen Zweck der Ausführung des Auftrags zu verwenden und wird diese spätestens zwei Wochen nach erfolgter Verwendung ohne weitere Absprache unwiderruflich löschen oder vernichten. Ist es für die Erfüllung des Auftrags notwendig, behält sich CON das Recht vor, ohne vorherige Absprache, die sensiblen Daten an Dritte weiterzugeben, verpflichtet sich jedoch, mit dem zur Erfüllung des Auftrags von CON beauftragten Dritten, eine Vereinbarung über den Umgang mit den sensiblen Daten zu treffen, die sich mit den Inhalten dieser AGB über den Umgang mit sensiblen Daten deckt.

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. 


AGB Stand 03.2013, © Connections E&O GmbH

Impressum
© Connections E&O GmbH
AGB
Datenschutzerklärung